Nach heutigen Maßstäben muss man das Fern- und Abblendlicht, wie es in der RS 125 bis Baujahr 2005 verbaut wurde, als schwach bezeichnen. Ein Vergleich zu neuen Fahrzeugen, die fairerweise auch über 20 Jahre jünger sind, ist eigentlich kaum möglich. Es stellt sich oft die Frage, was man denn tun kann, um der RS 125 ein besseres Licht zu spendieren. Was bringen Nightbreaker oder LED-Leuchtmittel eigentlich?

Das Abblendlicht, ein Linsenscheinwerfer mit einer H1-Halogenlampe und 55 Watt, leuchtet den vorgeschriebenen Bereich zu den Seiten aus. Das Fernlicht, ein Spiegelscheinwerfer mit einer H3-Halogenlampe mit ebenfalls 55 Watt, leuchtet eher einen kreisförmigen Bereich in der Ferne aus.

Das Fernlicht hat definitiv Schwächen zu den Seiten. Kurvenfahrten bei Nacht mit Fernlicht sind eigentlich gefährlich, da der Bereich, in dem man unmittelbar fahren wird, nicht ausgeleuchtet wird. Dementsprechend legitim ist die Frage, wie man das Licht verbessern könnte.

Leuchtmittel tauschen

Bei lichttechnischen Einrichtungen gilt: Sowohl der Scheinwerfer selbst als auch die einzelnen Leuchtmittel müssen zugelassen sein, die Serienteile oder zulässige Ersatzlampen tragen daher in der Regel entsprechende ECE-Prüfzeichen.

Es gibt auf dem Markt „normale“ oder hochwertigere Halogen-Lampen für die Sockel H1 und H3 und LED-Leuchten, die man anstelle der Halogenlampen einsetzen können soll.

Halogenleuchten, die mit mehr Licht beworben werden, sind z.B. Osram Night Breaker Laser (H1 und H3) oder Philips X-treme Vision (H1) bzw. Philips Vision (H3). Solche Leuchtmittel sind, wenn sie über eine entsprechende Kennzeichnung verfügen, im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und lassen sich ohne Probleme und Schwierigkeiten einbauen.

Neben Halogenleuchten gibt es für H1- und H3-Sockel auch LED-Leuchtmittel zum Nachrüsten. Diese LED-Leuchtmittel sind in der Regel nicht zugelassen.

Eine technische Anfrage beim TÜV Nord zum Thema der Zulässigkeit ergab folgendes (vielen Dank an dieser Stelle): Eine einfache Eintragung in die Fahrzeugpapiere über eine Einzelabnahme ist nicht möglich. Voraussetzung für eine Eintragung bzw. Zulassung ist ein (positives) Gutachten eines Lichttechnischen Institutes über die spezielle Kombination aus Scheinwerfer und Leuchtmittel, allerdings ist bei den meisten günstigen Nachrüst-Leuchten nicht damit zu rechnen, dass ein solches Gutachten ein entsprechend positives Ergebnis ausstellt. Ein solches Gutachten kann auch ohne Mitwirken des Herstellers der Leuchtmittel in Auftrag gegeben werden. Zum heutigen Stand (Juli 2021) gibt es nur ein LED-Leuchmittel des Herstellers Osram (Night Breaker H7 LED), das auch nur für wenige, einzelne Scheinwerfer mit einer entsprechend hohen Entwicklungsarbeit zugelassen wurde. Es ist also weder prinzipiell verboten noch sehr einfach möglich, wie dies auf vielen Seiten im Internet zu lesen ist, sondern in der Praxis einfach nicht realistisch.

Das erste ernste Problem bei Nachrüst-LED-Lampen ist, dass sie gar nicht eingebaut werden können, wenn deren Abmessungen wesentlich größer als die der Halogenlampen sind. Das trifft relativ viele Modelle, wenn diese einen zylindrischen Teil hinter der H1- oder H3-Fassung haben. Die Lampe ganz rechts im Bild der H1-Leuchtmittel lässt sich nicht einbauen.

Ein wesentlich ernsteres Problem ist, dass die Geometrie des Scheinwerfers so gestaltet ist, dass sie das Licht eines Glühwendels gezielt reflektieren und dadurch den gewünschten (und vorgeschriebenen) Lichtkegel erzeugen. Befindet sich das LED-Die nicht an exakt dieser Position, wird das Licht des LED-Leuchtmittels völlig falsch reflektiert, was auch der Grund ist, warum solche LED-Leuchtmittel nicht zugelassen sind.

Einen direkten Vergleich zwischen Noname-Halogenlampen, Osram Nightbreaker Laser und zwei verschiedenen LED-Leuchmittel für H1- und H3-Fassungen der Marke „Novsight“ zeigen die nachfolgenden Bilder. Alle Bilder wurden mit derselben Blendenzahl, ISO-Empfundlichkeit und Belichtungszeit aufgenommen. Bei den Novsigt-LEDs handelt es sich ein Mal passiv gekühlte um H1/H3-Leuchtmittel, Modell A397-F9, mit 1000 lm, die von der Baugrößer Plug&Play passen und um das Modell A500-N50 mit 7500 lm, das aktiv gekühlt werden muss.

Es ist gut zu sehen, dass die Osram Nightbreaker Laser H1 ein leicht helleres Abblendlicht bieten mit einer etwas kälteren Farbtemperatur (mehr Weiß, weniger gelblich).

Zu erkennen ist auch, dass das Abblendlicht der Novsight N50 eine weniger scharfe Hell-Dunkel-Grenze bildet als dies bei den Halogenlampen der Fall ist. Dieses Streulicht blendet den Gegenverkehr und wäre vermutlich ausreichen, dass ein entsprechendes Gutachten keine Zulässigkeit im öffentlichen Straßenverkehr bescheinigt.

Das Licht der H1-SMD-Lampen sowie der Novsight F9 muss man als Lebensgefährlich bezeichnen. Man sieht nichts und wird auch nicht gesehen.

Beim Fernlicht unterscheidet sich zwar bei den Halogenlampen auch die Farbtemperatur, der Unterschied ist aber sonst nicht so deutlich zu sehen.

Die A397-F9-LED-Leuchtmittel des Herstellers Novsight haben den LED-Die deutlich zu weit vorne, sowohl bei H1 als auch bei H3, weshalb die Reflexionen durch die Scheinwerferspiegel beim Fernlicht völlig falsch sind. Ein solches Ergebnis war zu erwarten.

Die Novsight A500-N50 mit 7500 lm sind deutlich heller als die Halogenlampen und auffällig im Farbton, müssen aber aktiv gekühlt werden, der Scheinwerfer kann nicht mehr wasserdicht verschlossen werden. Die LED beim Fernlicht wurde um 90° gedreht (die Fassung lässt sich verdrehen), um den Lichtkegel zur Seite statt nach Oben und Unten aufzufächern.

Fern- und Abblendlicht gleichzeitig betreiben

Es gibt eine relativ einfache Möglichkeit, neben dem Fernlicht weiterhin das Abblendlicht zu benutzen. Man kann am Stecker der rechten Lenker-Armatur (auf Kabelbaumseite oder auf Armatur-Seite, das spielt keine Rolle) einen zusätzlichen Schalter einbauen, der Schwarz und Gelb/Schwarz miteinander verbindet. Das Abblendlicht wird auf diese Weise nicht mehr vom Fernlichtschalter abgeschaltet und bleibt bei eingeschaltetem Fernlicht an. Man kann die beiden Leitungen auch fest miteinander verbinden, das hat aber den Nachteil, dass man diesen Unsinn dann nicht mehr abschalten kann.

Diese Modifikation ist nach §50 Abs. 4 StVZO oder UNECE Regelung 48 Punkt 6.1.7.5. zulässig.

Eine Halogenlampe benötigt jeweils 55 Watt, sind beide Lampen gleichzeitig eingeschaltet, werden 110 Watt elektrische Leistung für Fern- und Abblendlicht benötigt. Die restlichen Lampen benötigen zusammen ca. 20 Watt, auch die Zündanlage (nur MP-Modelle) und die Auslasssteuerung verbrauchen Strom. Theoretisch hat die Lichtmaschine eine Leistung von 180 Watt, praktisch handelt es sich dabei um eine Maximal-Leistung, die Batterie wird bei zu langer Fahrt, besonders bei niedrigen Drehzahlen, entladen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert